Restorative Justice rückt zunehmend in den Fokus europäischer Strafrechtspolitik. Der Beitrag wirft einen vergleichenden Blick auf die rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmenbedingungen für die Integration restorativer Ansätze im Strafvollzug. Anhand von Beispielen aus verschiedenen europäischen Ländern zeigt sich, wie unterschiedlich weit die Entwicklungen vorangeschritten sind – von modellhaften Initiativen bis hin zu fehlender struktureller Verankerung. Der Beitrag plädiert dafür, Restorative Justice nicht nur als ergänzendes Angebot zu verstehen, sondern als eigenständigen Bestandteil eines menschenrechtsorientierten und zukunftsfähigen Strafvollzugs. Dies setzt nicht nur gesetzliche und organisatorische Reformen voraus, sondern auch eine professionsübergreifende Auseinandersetzung mit Haltung, institutionellen Bedingungen und langfristigen Zielsetzungen des Strafvollzugs in Europa.1
Ueli Hostettler hat sich im Bereich der Strafvollzugsforschung nicht nur in der Schweiz einen Namen gemacht. Nach ethnographischen Forschungen zur Maya-Kultur in Mexiko seit Anfang der 1990er Jahre hat er seit 2005 regelmässig empirische Erkenntnisse zum schweizerischen Justizvollzug publiziert (Hostettler, 2005; Achermann & Hostettler, 2006; Hostettler, 2012; Baechtold & Hostettler, 2016). Zentrale Themen waren in der Folge wiederholte Befragungen des Gefängnispersonals (zuletzt Mangold et al., 2024), in diesem Kontext Forschungen zum sozialen Klima in Gefängnissen (Isenhardt et al., 2020) und die Problematik alternder Gefangener (Hostettler et al., 2016; Ghanem et al., 2023). Seine kritischen Analysen waren immer von einer grossen Sensibilität und einem humanen strafvollzugspolitischen Engagement für die von Strafvollzug Betroffenen, sei es als Insassen oder Personal, gekennzeichnet. Das Ziel, die Bedeutung von Humanität im Justizvollzug zu analysieren und hervorzuheben, eint uns. Aus unserer Sicht ist Restorative Justice ein geeignetes Instrument, um Menschlichkeit im Umgang mit Straftaten zu fördern und zu stärken. Wir widmen ihm diesen Beitrag mit allen guten Wünschen in der Hoffnung, dass er der Strafvollzugsforschung verbunden bleibt. Auf Menschen wie ihn wird es in einem rauer werdenden gesamtpolitischen Klima ankommen, um die Errungenschaften eines evidenzbasierten, humanen Strafvollzugs zu bewahren.
Der Begriff «Restorative Justice» (RJ) ist vielschichtig und im deutschen Sprachgebrauch nicht eindeutig definiert. Nach einer für den vorliegenden Beitrag geeigneten Definition strebt «Restorative Justice […] die (Wieder-)Herstellung des sozialen Friedens an», und sie schafft «einen Raum für Verständigung und Beziehungsstärkung – zwischen den tatverantwortlichen und den tatbetroffenen Personen sowie ggf. auch dem sozialen Umfeld der Beteiligten.»2 Die Empfehlung Rec(2018)8 des Europarats zu «restorative justice in criminal matters» fordert, dass Restorative Justice in jedem Stadium des Verfahrens im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht zur Verfügung stehen soll, also auch nach einer Verurteilung im Rahmen der Vollstreckung von Sanktionen, insbesondere im Strafvollzug. Dabei geht es einerseits um opferorientierte Ansätze (Auseinandersetzung mit der Tat, Wiedergutmachung, Förderung gegenseitigen Verständnisses, Mediationsbemühungen zur Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer), andererseits um Konfliktschlichtungsverfahren im Strafvollzug selbst, bei Konflikten zwischen Gefangenen oder Gefangenen und dem Personal.3
Der vorliegende Beitrag gibt die Ergebnisse einer aktuellen Bestandsaufnahme zur Restorative Justice in Europa mit einem speziellen Fokus auf entsprechende Ansätze im Bereich des Strafvollzugs wieder.4
Die vergleichende Analyse von Restorative-Justice-Ansätzen im Strafvollzug ergab, dass es in 28 der 48 Länder (bedeutet 58,3%) gesetzliche Vorgaben oder entsprechende Projekte im Sinn der RJ mit Blick auf Resozialisierungsmassnahmen, Opfer-Täter-Begegnungen, Wiedergutmachungsleistungen und/oder innervollzugliche Streitbeilegung gab. Eine Übersicht zu entsprechenden Ansätzen im Strafvollzug gibt die nachfolgende Tab. 1.5
Land | Massnahmen im Strafvollzug | |
---|---|---|
Jugendvollzug | Erwachsenenvollzug | |
Belgien | VP, WG, im Rahmen der erzieherischen Arbeit von im Einzelfall geschlossenen Jugendhilfeeinrichtungen möglich | VP, OBP, OTG, TOA, GefMed flächendeckend in allen Anstalten |
Bulgarien | TOA, Konfliktlösungstrainingsprogramme | TOA (Pilotprojekte, Einzelfälle) |
Deutschland | VP, OBP, TOA, GefMed | VP, OBP, TOA, GefMed |
England & Wales | keine nationale Strategie auf gesetzlicher Grundlage, aber lokale Initiativen bzgl. OBP, OTG, GefMed) | 2000-2005: ‘Restorative prisons project’*; lokale Initiativen bzgl. OBP, OTG, GefMed) |
Estland | VP, OTG, GefMed gesetzlich vorgesehen, Praxis im Entstehen | VP, OTG, GefMed gesetzlich vorgesehen, Praxis im Entstehen |
Finnland | OTG, TOA in Einzelfällen, keine systematische Ausrichtung auf RJ | OTG, TOA in Einzelfällen; seit 2015 zwei kleine Pilotprojekte zur Mediation bei schweren und Gewaltdelikten |
Frankreich | OTG, TOA in Einzelfällen | OTG weit verbreitet, VP, TOA vereinzelt |
Georgien | VP, TOA | VP, TOA (auch bei bes. schweren Delikten, geringe Fallzahlen) |
Irland | VP, TOA, OBP (Sycamore Programm in Vorbereitung) | Nicht vorgesehen, aber BewHi wird in Einzelfällen tätig (TOA) |
Israel | VP, TOA | Nicht vorgesehen |
Italien | VP, OTG (theoretisch vorgesehen), TOA | VP, OTG, TOA |
Kroatien | Anstalten sollen gem. Art. 14 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz Gefangene zur WG des Schadens und TOA anhalten | s. Jugendvollzug |
Lettland | VP, TOA, keine spezifische RJ-Orientierung, aber StVollzG von 2013 ermöglicht Wiedergutmachung im Rahmen der Wiedereingliede-rungsmassnahmen) | s. Jugendvollzug |
Malta | VP, TOA, Praxis auf wenige Einzelfälle begrenzt6 | VP, TOA, s. Jugendvollzug |
Niederlande | VP, OBP, OTG, TOA, flächendeckend in allen Anstalten7 | VP, OBP, OTG, TOA, flächendeckend |
Nordirland | OBP, OTG, RestConf, TOA («shuttle mediation»), GefMed | OBP, OTG, RestConf, TOA („shuttle mediation“), GefMed |
Norwegen | VP, TOA, gesetzlicher Anspruch der Gefangenen auf Teilnahme an RJ-Massnahmen/Programmen (§ 2 Execution of Sentencing Act, 2001) | s. Jugendvollzug |
Polen | TOA, WG als Teil von Resozialie-rungsprogrammen im Jugendvollzug | TOA (Pilotprojekt in Bezirk Lublin) |
Portugal | OTG, OBP, TOA | OTG, OBP, TOA8 |
Rumänien | TOA, OBP9 | TOA, OBW |
Russland | OTG, GefMed | (WG)10; TOA in einer Frauenanstalt |
Schottland | OBT, OTG (Sycamore Tree-Programme) | OBT, OTG (Sycamore Tree-Programme), TOA |
Schweden | TOA | TOA11 |
Schweiz | erste Erfahrungen mit OTG (basierend auf Sycamore Tree-Programm, mit weiteren Restorative Justice-Elementen wie Circles) | VP, OTG (basierend auf Sycamore Tree-Programm, mit weiteren Restorative Justice-Elementen wie Circles), Pilotprojekte zum TOA |
Serbien | VP, OBT, OTG als Behandlungsprogramm/-massnahme | Nicht vorgesehen |
Spanien | Nicht vorgesehen | WG, OBP, OTG12 |
Tschechien | Keine Information | OTG, OBP (Prison Fellowship, «Building Briges») |
Ungarn | GefMed | StrafvollzugsG 2013: GefMed, theoretisch erweitert auf TOA mit den urspr. Verletzten; Projekt «Prison for the city» |
* RJ als integraler Bestandteil der Vollzugsplanung (VP), Opferbewusstseinsprogramme13, z.B. im Rahmen der «Aufarbeitung der Tat», vorliegend i.d.R. ohne Opferbeteiligung (OBP), Opfer-Täter-Gesprächskreise/-Begegnungen (OTG), Opfer-Täter-Mediation (TOA); innervollzugliche Konfliktlösung Gefangener untereinander und mit Bediensteten (Mediation von Konflikten im Gefängnis) anstelle disziplinarischer Massnahmen (GefMed); Restorative Conferencing unter direkter Beteiligung von Opfern (RestConf), Wiedergutmachungsleistungen der Tatverantwortlichen ohne (zwingende) direkte Kommunikation mit den Opfern (WG)
Danach gibt es vollzugliche Restorative Justice-Massnahmen in folgenden 28 Ländern: Belgien (vgl. dazu Aertsen, 2005, 2012), Bulgarien, Deutschland, England & Wales, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Israel,14 Italien, Kroatien, Lettland, Malta, den Niederlanden, Nordirland, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schottland, Schweden, der Schweiz, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
In Israel und Serbien handelt es sich um Projekte ausschliesslich im Jugendvollzug, in Tschechien und Spanien ausschliesslich im Erwachsenenvollzug. In Estland wurden 2018 die rechtlichen Voraussetzungen für RJ im Vollzug geschaffen, es gibt aber nur vereinzelte Praxisansätze bzw. entsprechende Planungen.
Häufig handelt es sich um lediglich auf einzelne Anstalten begrenzte Pilotprojekte, von einer Restorative Justice-orientierten Schwerpunktsetzung im Vollzug kann man in Belgien, den Niederlanden und Nordirland sprechen, bezogen auf allgemeine Opfer-Täter-Zusammentreffen (OTG) auch in Frankreich und der Schweiz.
Restorative Massnahmen im Strafvollzug werden häufiger direkt in den Vollzugsgesetzen bei den Vorschriften zur Vollzugsplanung (VP) angesprochen.15 Dies ist der Fall in Belgien, Deutschland, Estland, Georgien, Irland, Israel (in Jugendgefängnissen), Lettland, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Serbien und der Schweiz (Erwachsenenvollzug). Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben ist die Vollzugsverwaltung verpflichtet, Massnahmen zur Wiedergutmachung bzw. Tataufarbeitung zu prüfen und ggf. geeignete opferorientierte Massnahmen im weiteren Verlauf des Wiedereingliederungsprozesses bzw. der Vollzugsplanung vorzusehen.
Opferbewusstseinsprogramme (OBP) spielen u.a. im Rahmen therapeutischer oder «erzieherischer» Ansätze (z.B. der Sozialtherapie in Deutschland) oder in bestimmten Jugendstrafanstalten gelegentlich eine Rolle, das Ausmass ihres restaurativen Charakters ist aber nicht immer klar, insbesondere dann, wenn eine Opferbeteiligung bzw. -kontaktaufnahme nicht vorgesehen ist oder wenn aus einer direktiven und damit zur Philosophie der RJ unpassenden Haltung heraus Tatverantwortliche zur «Empathie» mit Opfern «erzogen» werden sollen. Die Abgrenzung zu Opfer-Täter-Gesprächen (OTG) ist fliessend, da auch Opferbewusstseinsprogramme in der letzten Phase Treffen mit den individuellen oder abstrakten Opfern vorsehen können.16
Opfer-Täter-Gesprächskreise/-Begegnungen (OTG, englisch: Victim-offender encounters / meetings / restorative circles / restorative dialogues) beinhalten Gespräche einer Gruppe von Gefangenen mit einer Gruppe von Opfern (häufig entsprechender Delikte, z.B. Gewalt- und/oder Sexualdelikte), die in der Regel nicht die eigenen Verletzten der Tat sind. D.h., Opfer stellen sich als symbolische Repräsentant:innen entsprechender Viktimisierungen zur Verfügung. Ziel solcher Gesprächszirkel / -kreise ist es, ähnlich wie bei Opferbewusstseinsprogrammen, eine Sensibilisierung der Gefangenen für das Leid, das sie ihren Opfern zugefügt haben, zu erreichen, und über ein vertieftes Verständnis ihrer Taten Hemmschwellen hinsichtlich zukünftiger tatgeneigter Situationen zu erhöhen und dadurch Rückfälle zu vermeiden. Den Opfern sollen diese Gesprächskreise ermöglichen, über ihre Erfahrungen zu sprechen und unter anderem die Erfahrung zu machen, welche Reaktionen und Emotionen ihre Schilderungen bei den Täter:innen auslösen. So kann ein Gefühl von Verständnis und Menschlichkeit entstehen, das letztlich dazu beitragen kann, dass die Opfer besser mit ihren Erfahrungen umgehen können (Christen-Schneider, 2020, 2023). Die bekanntesten Programme in dieser Hinsicht wurden unter dem Namen der Sycamore Tree-Projekte17 entwickelt, die z.B. in Frankreich weitverbreitet sind (s.u. Abschnitt Täter treffen Opfer etc.).
Die meisten Länder unserer Untersuchung berichten, dass Täter-Opfer-Mediationen (TOA) während des Strafvollzugs vorgesehen sind oder gefördert werden sollen (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Niederlande, Nordirland, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schottland, Schweden, Schweiz, Ungarn). Das Ausmass und die Bedeutung von TOA ist hingegen sehr unterschiedlich. Während in Kroatien die Gefangenen zur Wiedergutmachung und zum TOA «angehalten» werden sollen, existiert in Belgien ein gesetzlicher Anspruch für Täter:innen und Opfer auf eine Mediation während des Vollzugs,18 und in den Niederlanden gibt es in einigen (Jugend- und Erwachsenen-) Gefängnissen spezielle «restorative justice counsellors», die unter anderem TOA organisieren (vgl. Claessen et al. in Dünkel et al., 2025a). In Nordirland scheinen in der vollzuglichen Praxis sogenannte «shuttle» Mediationen eine grosse Rolle zu spielen, bei der sich Täter:in und Opfer nicht persönlich treffen, der Mediator bzw. die Mediatorin jedoch eine grosse Rolle bei der Vermittlung von Botschaften übernimmt.
Programme bzw. gesetzliche Regelungen zur innervollzuglichen Konfliktschlichtung (bei Konflikten zwischen Gefangenen bzw. Personal und Gefangenen, GefMed) gibt es in Belgien, Deutschland (s.u.), England & Wales, Estland, Nordirland, Russland und Ungarn. Es ist aber davon auszugehen, dass einvernehmliche Streitschlichtungen in vielen therapeutisch orientierten Anstalten (in Deutschland z.B. der Sozialtherapie) regelmässig ein milieutherapeutisches Gestaltungselement darstellen, das in unserer Bestandsaufnahme nicht vollständig erfasst wurde. In den jugendstrafvollzugsrechtlichen Regelungen in Deutschland sind praktisch in allen Bundesländern erzieherische Gespräche/Massnahmen vorrangig vor formellen Disziplinierungen zu prüfen, teilweise wird auch die Konfliktregelung explizit genannt.19
Die rechtlichen Grundlagen für die Einführung bzw. Umsetzung restaurativer Massnahmen im Strafvollzug sind vielfach jüngeren Datums, so z.B. die Strafvollzugsgesetze in Deutschland (2007-2016), die Richtlinien des Justizministeriums von 2015 in den Niederlanden, oder das Strafvollzugsgesetz von 2022 in Frankreich.
Die rechtlichen Grundlagen in Deutschland sind seit der Föderalismusreform von 2006 mit einem Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Bundesländer in 16 Landesgesetzen zum Strafvollzug, teilweise darüber hinaus in entsprechenden Jugendstrafvollzugsgesetzen verankert.
In zahlreichen Strafvollzugsgesetzen werden die Vollzugsbehörden «angehalten», die Gefangenen bei der Schadenswiedergutmachung gegenüber den Verletzten zu unterstützen (Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt). In Hamburg wird explizit auch der Täter-Opfer-Ausgleich erwähnt, in Nordrhein-Westfalen «opferbezogene Behandlungsmassnahmen und Massnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen» (§ 10 StVollzG NW), und schliesslich finden sich Formulierungen, dass die Gefangenen «angeregt und in die Lage versetzt werden sollen», einen Ausgleich der Tatfolgen oder einen TOA zu erreichen (Angebotslösung).20 In Baden-Württemberg stellt § 2 Abs. 5 Justizvollzugsgesetzbuch Buch III in den sog. Behandlungsgrundsätzen folgende Forderung auf: «Zur Erreichung des Vollzugsziels sollen die Einsicht in die dem Opfer zugefügten Tatfolgen geweckt und geeignete Massnahmen zum Ausgleich angestrebt werden.» Auch hier darf es aus Sicht der Restorative Justice nur um Motivierung und Anregungen gehen, die der Vollzug geben soll, nicht um Zwang.21 In jedem Fall ist das grundlegende RJ-Prinzip der Freiwilligkeit von Tatverantwortlichen und Tatgeschädigten zu beachten.
Gleiches gilt, soweit wiedereingliederungsorientierte Behandlungsmassnahmen, etwa im Rahmen der Aufarbeitung der Tat unter Berücksichtigung der Opferperspektive, oder der TOA unter dem Aspekt der Übernahme sozialer Verantwortung als «soziales Lernfeld» vorgesehen werden.22
Begrüssenswert sind dagegen die in zwölf von 16 Landesstrafvollzugsgesetzen vorgesehenen Konfliktregelungsmechanismen bei Problemen zwischen Gefangenen und zwischen Gefangenen und Bediensteten, um förmliche Disziplinarmassnahmen zu vermeiden (s. zur Anwendungspraxis unten Abschnitt Konfliktschlichtung … zwischen Gefangenen …)23 Lediglich in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Niedersachsen wird eine solche kommunikative Konfliktregelung gesetzlich nicht gefordert.
Für den Bereich der Überleitung vom Strafvollzug in die Freiheit und die Nachbetreuung/Entlassenenhilfe sind die Resozialisierungs- und Opferhilfegesetze in Hamburg (2020) und Schleswig-Holstein (2022) auch mit Blick auf RJ-Massnahmen von Bedeutung. Das ResoG SH hat in diesem Zusammenhang in §§ 21 und 22 entsprechend Rule 18 der Rec(2018)8 ein flächendeckendes Angebot von TOA-Fachstellen und zugleich die Möglichkeit der Initiierung eines TOA auch durch die Betroffenen selbst gesetzlich verankert.24
In Belgien ist RJ in Gefängnissen schon Anfang der 1990er Jahre etabliert worden. Im Jahr 2000 verabschiedete das Justizministerium einen Runderlass (Circular Letter vom 4. Oktober 2000), durch den in jedem Gefängnis eine Vollzeitstelle für RJ-Berater:innen geschaffen wurde. Dieses «Nationale Programm zur RJ im Strafvollzug» wurde mit dem Strafvollzugsgesetz vom 12. Januar 2005 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, in dem als Ziele des Strafvollzugs die Wiedereingliederung der Gefangenen und die Wiedergutmachung gegenüber den Verletzten/Geschädigten festgelegt wurden.25
Das zum 1. Mai 2022 in Frankreich in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz nimmt ausdrücklich Bezug auf Restorative Justice (s. Art. L1 Satz 3: Le service pénitentiaire «concourt à la mise en œuvre de mesures de justice restaurative»; die Strafvollzugsverwaltung wirkt daran mit, restaurative Massnahmen umzusetzen).
In § 2 des norwegischen Strafvollzugsgesetzes (Execution of Sentencing Act 2001) heisst es: «Während der Verbüssung der Strafe muss das Angebot bestehen, an einem Restorative Justice-Verfahren teilzunehmen.»
Diese Länderbeispiele können als Vorbild für die Regelungen in den anderen Ländern angesehen werden: In der Regel regen die gesetzlichen Vorschriften Restorative Justice im Strafvollzug an, ohne spezielle Vorgaben zu machen. Dies ermöglicht einerseits den Aufbau einer Vielfalt von Restorative Justice-Angeboten, andererseits wäre die Benennung konkreter Massnahmen oder Programme (z.B. des TOA) im Gesetz insofern von Vorteil, als damit eine Verpflichtung der Vollzugsverwaltung zur Finanzierung solcher Angebote entstünde.
Wie oben erwähnt, sind in Deutschland in den meisten Bundesländern einvernehmliche Schlichtungen als restorative Massnahmen auch bei innerstrafvollzuglichen Konflikten gesetzlich vorgesehen. Erstmals wurden ab 2019 solche einvernehmlichen Streitschlichtungen zur Vermeidung förmlicher Disziplinarmassnahmen auch statistisch erfasst. Nennenswerte Fallzahlen gab es 2019 allerdings nur in Baden-Württemberg (270 Fälle, d.h. 4,5% bezogen auf die Gesamtzahl von Disziplinarmassnahmen und Streitschlichtungen)26, in NRW (1’083 Fälle, d.h. 8,1% aller Disziplinarfälle) und in Sachsen (124 Fälle, d.h. 4,7%), im Bundesdurchschnitt waren es aufgrund von fünf Bundesländern, die angaben, keinerlei Streitschlichtungen gehabt zu haben, nur 3,6% (n=1.478) aller Disziplinarfälle.
Im Jahr 2021 ist der Gesamtwert von 3,4% Streitschlichtungen bezogen auf alle relevanten Disziplinarfälle auf vergleichbar niedrigem Niveau geblieben. Bemerkenswert sind hier aber die erstmals ausgewiesenen Zahlen für Rheinland-Pfalz, die mit 21,7% Streitschlichtungen bezogen auf alle disziplinarisch relevanten Ereignisse ein fast schon «restauratives Konfliktschlichtungsmanagement» andeuten. Nennenswerte Anteile von restaurativen Streitschlichtungen fanden sich im Übrigen nur in Brandenburg (7,3%) und NRW (5,2%), alle übrigen Länder wiesen statistisch gesehen nur Einzelfälle aus.
Eine allmähliche Ausweitung restaurativer Ansätze wie Opfer-Täter-Begegnungen, häufig in programmatischen Gesprächskreisen wie im Sycamore Tree-Programm, ist in einer Reihe von Ländern (teils auf experimenteller Ebene) beobachtbar.
In Belgien hat insbesondere im Erwachsenenbereich die Mediation in Strafsachen in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Diese kann nunmehr neben Einrichtungen/Fachstellen der Restorative Justice auch von Sozialen Diensten der Justiz durchgeführt werden, die sich auch für die Durchführung von Opfer-Täter-Gesprächskreisen engagieren. Belgien (vgl. hierzu Aertsen in Dünkel et al., 2025a) nimmt zusammen mit den Niederlanden (Claessen, Wolthuis & Slump in Dünkel et al., 2025a) insofern eine herausgehobene Stellung ein, als auch im Strafvollzug restaurative Massnahmen flächendeckend angeboten werden. In den Niederlanden sind Opfer-Täter-Begegnungen prinzipiell im gesamten Strafvollzug möglich. In fünf (Jugend-)Strafvollzugseinrichtungen zeichnen sich sog. «restorative counsellors» für Opfer-Täter-Begegnungen (in Kreisverfahren oder im Rahmen einer Opfer-Täter-Mediation [TOA]) verantwortlich.
Bemerkenswerte Entwicklungen seit 2017 in Frankreich weisen auf eine zunehmende Anzahl von Opfer-Täter-Begegnungen im Strafvollzug hin. Hierbei treffen Opfer und Täter:innen ähnlicher Straftaten in kleinen Gruppen während eines mehrwöchigen restaurativen Dialogprozesses aufeinander. In den letzten Jahren wurde eine Vielzahl von Vermittler:innen und Freiwilligen aus der Zivilgesellschaft für solche Begegnungen ausgebildet. Insgesamt wurden landesweit bereits etwa 300 solcher Programme durchgeführt, an denen mehr als 1’200 Opfer und Tatverantwortliche teilgenommen haben (Cario in Dünkel et al., 2025a).
In der Schweiz wurden in bestimmten Strafvollzugseinrichtungen innovative lokale Ansätze wie Mediationen zwischen Opfern und Tatverantwortlichen sowie Restaurative Dialoge nach schweren Verbrechen verstärkt angewandt. Die restaurativen Dialoge, basierend auf dem Sycamore Tree-Programm, finden über einen Zeitraum von acht Wochen als Circle-Verfahren statt.27 In diesem Zeitraum kommt eine Gruppe von etwa zehn bis zwölf Personen (darunter ca. fünf Gefangene) wöchentlich in den Anstalten zusammen, um sich in einem festen Rahmen strukturiert über Täter:innen- und Opfererfahrungen auszutauschen. Mitglieder des Schweizerischen Forums für Restaurative Justiz moderieren und leiten die Gespräche. Dabei wird ein besonderer Fokus auf eine gute Vorbereitung sowie auf Traumainformiertheit gelegt.28 Pro Jahr erreichen diese Angebote bisher etwa dreissig Gefangene. Erste Programmdurchläufe gab es mittlerweile auch in der EDM Palézieux mit Jugendlichen.
Auch in Ländern wie Grossbritannien (England & Wales, Nordirland und Schottland) und Tschechien werden Kreisverfahren, basierend auf dem Sycamore Tree-Programm, z.T. flächendeckend im Erwachsenenstrafvollzug angeboten.
Eine interessante Besonderheit mit Blick auf spezifische Tätergruppen findet man in Kroatien und Spanien, die über den Fokus herkömmlicher Opfer-Täter-Begegnungskreise von Gewalt- und Sexualdelikte hinausgehen.
In Kroatien wurden Opfer-Täter-Begegnungen seit 2005, und verstärkt seit 2009, für Strassenverkehrstäter:innen etabliert. Zum Teil haben Verwandte von im Strassenverkehr getöteten Opfern an solchen Gesprächskreisen teilgenommen (vgl. Carrington-Dye et al., 2015, S. 46 ff.).
In Spanien ist ein auf Wirtschaftsstraftäter:innen fokussiertes Programm (PIDECO, s.u.) etabliert worden, eine weitere spezielle Tätergruppe von Opfer-Täter-Begegnungsgesprächskreisen betraf inhaftierte Baskische Separatisten der ETA.
Das Programm «Reconexión» für Gefangene und ihre Familien wurde 2018 im Gefängnis von Burgos ins Leben gerufen. Hierbei geht es um eine in Rule 61 der Rec(2018)8 genannte Massnahme der Wiedereingliederung, um die Beziehungen der zu entlassenden Gefangenen zu ihren Familien zu verbessern («[…] to build and maintain relationships […] between prisoners and their families […]»).29
Das Programm «de intervención penitenciaria en delitos económicos» (Programm zur Intervention bei Wirtschaftsdelikten im Strafvollzug, PIDECO) gibt es seit Ende 2021. In diesem spezifischen Behandlungsprogramm wird RJ als notwendige Ergänzung verstanden, um den verursachten Schaden wiedergutzumachen und die Möglichkeit zu erhalten, sich für die entstandene Schädigung zu entschuldigen. Im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten fanden restorative Begegnungen zwischen Opfern und Tätern 2011 im Gefängnis von Nanclares de la Oca statt (vgl. i. E. Giménez-Salinas & Rodríguez in Dünkel et al., 2025a).
Restorative Justice-orientierte Massnahmen haben im Strafvollzug in Europa erheblich an Bedeutung gewonnen. Erfreulicherweise vergrössert sich die Möglichkeit von RJ-Angeboten weiterhin. Viele Länder ermöglichen neben dem «klassischen» TOA auch Opfer-Täter-Begegnungen (mit «symbolischen» Opfern, nicht den Geschädigten der eigenen Tathandlungen) mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis und eine Sensibilisierung der Tatverantwortlichen für das Leid der Opfer zu fördern und im günstigen Fall «Heilungsprozesse» bei Letzteren zu unterstützen. Dies kann die Täter:innen wiederum befähigen, diese Erfahrungen in Wiedergutmachungsbemühungen gegenüber «ihren» Opfern einfliessen zu lassen. Diese Initiativen erscheinen im Grundsatz positiv,30 solange sie den RJ-Prinzipien folgend auf freiwilliger Basis erfolgen und auch kein indirekter Zwang durch Vergünstigungen im Rahmen von Entscheidungen über vollzugsöffnende Massnahmen ausgeübt wird. Wenn die Tataufarbeitung, Entschuldigung oder Wiedergutmachung beim Opfer mit Erleichterungen des Vollzugsregimes oder bei der bedingten Entlassung honoriert werden, ist das im Rahmen prognostischer Einschätzungen gut vertretbar, wenn sie allerdings zur gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung von Lockerungen oder für die bedingte Entlassung gemacht werden, tritt letztlich eine (punitive, d.h. bestrafungsorientierte) Verschärfung des Vollzugsregimes ein, die nicht unter dem Deckmantel der Restorative Justice gerechtfertigt werden kann. Restorative Justice unter Zwang bzw. ohne Freiwilligkeit ist keine Restorative Justice!31 Eine im Sinne der Grundprinzipien gelebte Restorative Justice kann im Gefängnisalltag zu mehr Menschlichkeit und insgesamt zu einem für alle Beteiligten humaneren Justizvollzug führen.
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